SoQuero GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen SoQuero GmbH
gültig ab 01.03.2010
I. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller zwischen der SoQuero GmbH (SoQuero) und ihrem Auftraggeber (AG) geschlossenen Verträge (Vertrag bzw. Verträge).
(2) Die AGB gelten ausschließlich. Von den AGB abweichende Bedingungen des AG haben Gültigkeit, wenn SoQuero diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
II. Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sämtliche Angebote von SoQuero sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Verträge bedürfen der Schriftform. Eine schriftliche und rechtsgültig unterschriebene Auftragsbestätigung durch SoQuero ist ausreichend. Die Rücksendung eines von SoQuero erstellten und vom AG unterschriebenen unveränderten Angebotes per Fax, per Mail oder Brief ist ebenfalls ausreichend und bindend.
(3) Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
III. Leistungserstellung
(1) Während der Ausführung der Leistungen wird SoQuero sämtliche Arbeiten gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen und sich bemühen, dies in dafür vorgesehenen und dem AG kommunizierten Zeitraum fertigzustellen.
(2) SoQuero wird in keinem Fall mit Unternehmen oder Einzelpersonen zusammenarbeiten, die Websites mit nach deutschem Recht gesetzes- bzw. sittenwidrigen Inhalten betreiben. Der AG versichert mit Vertragsunterschrift, dass die zu vermarktende Website keine nach deutschem Recht gesetzes- bzw. sittenwidrigen Inhalte enthält.
(3) Der AG versichert, dass die Nutzung seiner Website nicht Kennzeichenrechte Dritter oder sonstige Rechte Dritter verletzt.
(4) SoQuero ist berechtigt, Subunternehmer zu beauftragen.
(5) Für den Fall einer absichtlichen oder unabsichtlichen Veränderung an der Website und/oder am Webserver des AG durch den AG oder Dritte, die zur Veränderung oder Verschwinden von Websites, einzelnen Webseiten oder Verlinkungen führen, die im Rahmen der Leistungserbringung optimiert und/oder erstellt wurden, ist SoQuero von jeder Ergebnispflicht befreit.
(6) Sollte die Erbringung von vertragsgemäßen Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen nicht von SoQuero zu vertretenden Umständen unmöglich sein, besteht für die Dauer dieser Ereignisse keine Pflicht zur Leistungserbringung. Hierzu zählen insbesondere aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, die fehlende Funktionsfähigkeit von Telefonleitungen und des Internet, Stromausfälle sowie Ausfälle von nicht im Einflussbereich von SoQuero stehenden Servern. Hierzu zählt auch, wenn Zulieferer oder sonstige Dritte ohne grobes Verschulden von SoQuero nicht ordnungsgemäß geliefert haben oder weil die von diesen gelieferte Software oder Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß funktionieren und SoQuero aufgrund dessen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
IV. Mitwirkungs- und Informationspflichten des AG
(1) Der AG benennt eine Kontaktperson, die für alle Fragen der Zusammenarbeit mit SoQuero verantwortlich ist.
(2) Der AG verpflichtet sich, alle im Vertrag genannten und notwendigen Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit SoQuero die vertragliche Leistung ordnungsgemäß beginnen und/oder durchführen kann. Insbesondere wird er alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten, Datenbanken und/oder Informationen zur Verfügung stellen.
(3) Der AG ist verpflichtet, alle vertraglich vereinbarten erbrachten Leistungen von SoQuero unverzüglich nach Fertigstellung der Leistungen bzw. soweit eine Leistungserbringung in bestimmten Abschnitten vereinbart ist, nach Fertigstellung der entsprechenden Abschnittsleistungen, zu untersuchen und Mängel schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge hat bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung der Leistungen bzw. Abschnittsleistungen zu erfolgen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnisnahme des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der AG hiervon hätte Kenntnis nehmen müssen. Andernfalls gilt die Leistung von SoQuero als vertragsgemäß. Nimmt SoQuero auf Aufforderungen des AG eine Fehlersuche vor und stellt fest, dass keine Fehler oder Fehler außerhalb des Verantwortungsbereiches von SoQuero vorliegen, kann der Aufwand dem AG in Rechnung gestellt werden.
(4) Der AG verpflichtet sich, SoQuero vor Beginn und während der Leistungserbringung über geplante technische oder graphische Modifikationen an der zu vermarktenden Website mindestens 2 Wochen im Voraus zu informieren.
(5) Für den Fall, dass SoQuero die Positionen der Website des AG unter Suchbegriffen in Suchmaschinenindizes verbessern soll (Suchmaschinenoptimierung) verpflichtet sich der AG, SoQuero vor Beginn der Leistungserstellung über bisherige Suchmaschinenoptimierungsaktivitäten ausführlich zu informieren. Sollte die Website des AG aufgrund bisheriger Aktivitäten aus einem oder mehreren Suchmaschinenindizes entfernt worden sein (Blacklisting), ist SoQuero von der Leistungspflicht befreit und zum Rücktritt berechtigt.
(6) SoQuero stehen alle urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse an denen von ihr erstellten Seiten und Inhalten zu, die auf einem Server des AG und/oder von SoQuero gespeichert wurden, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag dem AG eingeräumt sind.
(7) Nach Vertragsbeendigung verpflichtet sich der AG, sämtliche Seiten und/oder Inhalte zu löschen, die auf einem Webserver des AG im Rahmen der Zusammenarbeit gespeichert wurden.
(8) Kommt der AG seinen Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht, nur teilweise oder fehlerhaft nach, ist SoQuero insoweit von der Leistungspflicht befreit. Leistet SoQuero dennoch, stellt sie den Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung.
V. Leistungsänderungen
(1) Will der AG nach Abschluss des Vertrages seine sich daraus ergebenen Leistungen ändern, wird SoQuero, gegebenenfalls gegen gesonderte Vergütung, prüfen, ob die gewünschten Leistungen durchführbar und für SoQuero im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar sind.
(2) Sofern sich die Änderungswünsche des AG auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen und Konditionen beziehen, ist SoQuero berechtigt, eine entsprechende Vertraganpassung zu verlangen. Sofern sich die Änderungswünsche des AG nicht auf die im Vertrag vereinbarten Leistungen und Konditionen beziehen, wird SoQuero ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
VI. Preise, Zahlungen und Fälligkeit
(1) Sämtliche Preisangaben sind netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise und Konditionen.
(2) Rechnungen sind ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern keine davon abweichenden Zahlungsziele auf der Rechnung vermerkt sind.
(3) Für Leistungen, die SoQuero nicht an ihrem Geschäftssitz erbringt, können dem AG Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt werden. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Übernachtungskosten werden für diesen Fall nach Aufwand, Fahrten mit dem eigenen PKW und Spesen nach den jeweils gültigen und üblichen steuerlich absetzbaren Sätzen berechnet.
(4) Für den Fall, dass im Leistungsbereich Produktdatenmarketing monatliche Messergebnisse, die als Abrechnungsgrundlage dienen, eine Differenz von mehr als 15% und ab einem Mindestnettorechnungsbetrag in Höhe von 1.000,00 € zu den Messergebnissen der Portalpartner/Preissuchmaschinen vorhanden ist, sind sowohl SoQuero als auch der AG berechtigt, im zweiten Folgemonat eine Korrektur der Abrechnung vorzunehmen bzw. zu verlangen. Sollten die Differenzen niedriger sein, wird keine Korrektur vorgenommen.
(5) Kommt der AG in Zahlungsverzug, so ist SoQuero berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu fordern. Kann SoQuero einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist SoQuero berechtigt, diesen geltend zu machen.
(6) Der AG ist verpflichtet, SoQuero alle Kosten zu erstatten, die durch die Beitreibung von geschuldeten Rechnungsbeträgen entstehen, einschließlich der Honorare für Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte.
(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des AG sind nicht statthaft, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
VII. Vertraglaufzeit und Kündigung
(1) Es gelten die im Vertrag vereinbarten Vertraglaufzeiten und Regelungen zur Vertragkündigung. Sind im Vertrag keine Regelungen zur Vertraglaufzeit oder Kündigung getroffen, läuft der Vertrag bis zur vollständigen Leistungserbringung. Die Möglichkeit der fristlosen Vertragkündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(2) SoQuero sowie der AG sind unbeschadet etwaiger anderweitiger Kündigungsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragpartei gestellt wird oder eine Vertragpartei in Vermögensverfall gerät.
(3) SoQuero behält sich das Recht der Leistungseinstellung oder fristlose Vertragkündigung vor, sofern der AG ausstehende Rechnungen bei Fälligkeit und nach zweifacher Mahnung nicht begleicht.
(4) Eine Kündigung hat stets schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
VIII. Gewährleistung und Haftung
(1) SoQuero haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sofern sie sich nicht aus einer Verletzung von wesentlichen Vertragpflichten (Kardinalpflichten) oder einer Verletzung von Leib und Leben ergeben haben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für mittelbare Schäden ausgeschlossen.
(2) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von SoQuero für von ihnen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Vertretern, Subunternehmern und sonstigen Mitarbeitern.
(3) Bei schuldhafter Verletzung von Vertragpflichten haftet SoQuero nur für den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Auftragwertes. Dies gilt nicht für die Haftung für Leben, Körper und Gesundheitsschäden.
(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Im Übrigen ist die Haftung für Folgeschäden und Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des AG ausgeschlossen.
(6) Bei nicht einwandfreier Erbringung von Leistungen, die eine Ergebniserreichung nicht unerheblich beeinträchtigen, hat der AG Anspruch auf Nacherfüllung. SoQuero behält sich das Wahlrecht bzgl. der Art der Nacherfüllung vor. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung besteht nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung. Für die Nacherfüllung hat der AG SoQuero eine angemessene Frist zu setzen. Findet innerhalb der Frist die Nacherfüllung nicht statt, so kann der AG Rückzahlung der anteiligen Vergütung im Umfang der nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistung verlangen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
(7) SoQuero ist nicht verpflichtet, die vom AG zur Verfügung gestellten und/oder verwendeten Daten, Datenbanken, Markennamen, Domainnamen sowie sonstige Inhalte auf mögliche Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstöße zu untersuchen. Der AG stellt SoQuero von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und verpflichtet sich, SoQuero die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die Inanspruchnahme durch einen Dritten wegen einer möglichen Rechtsverletzung entstehen.
(8) Alle Schadenersatzansprüche gegen SoQuero verjähren in einem Jahr nach Beginn der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung, soweit es nicht um eine Haftung wegen Verletzung von Leib und Leben oder wegen grober Fahrlässigkeit geht.
IX. Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm bei der Vertragdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten. Dies gilt insbesondere für Informationen über die von SoQuero eingesetzten Technologien und Arbeitsweisen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind. Dies gilt auch für einen Zeitraum von einem Jahr über das Vertragende hinaus.
(2) Die im Rahmen der Zusammenarbeit gewonnenen Daten können von SoQuero analysiert und statistisch aufbereitet werden. Insbesondere ist es SoQuero gestattet, diese Daten branchenspezifisch und branchenübergreifend zusammenzufassen und Dritten in dieser aggregierten Form zur Verfügung zu stellen. Eine Weitergabe von nicht aggregierten Daten erfolgt nicht.
(3) SoQuero gewährleistet entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die vertrauliche Behandlung der mitgeteilten und gemessenen Daten. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(4) SoQuero weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz und die Datensicherheit für Datenübertragungen im Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann. Sowohl der Provider des AG als auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und Sicherung der von ihm ins Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten trägt der AG vollumfänglich selbst Sorge. Der AG hat gegenüber seinen Endkunden in eigener Verantwortung Datenschutzbestimmungen zu beachten und einzuhalten.
X. Marketing/Pressemitteilungen
(1) Dem AG ist bekannt, dass Soquero als Tochtergesellschaft der börsennotiertes Intershop Communications AG gesetzlich verpflichtet ist, im Rahmen von Pressemitteilungen und ab einem bestimmten Umsatzvolumen über eine Mitteilung zeitnah über geschäftliche Aktivitäten zu berichten. Daneben sind SoQuero und der AG berechtigt, jeweils bei Vertragsunterzeichnung eine Pressemitteilung zu veröffentlichen.
(2) Intershop und der AG sind berechtigt, vom anderen Vertragspartner freigegebene Marken, Kennzeichen, Logos und Werbeaussagen zu verwenden.
(3) Die Parteien werden sich bezgl. aller weiteren Marketingaktivitäten einvernehmlich abstimmen.
XI. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen zu Verträgen einschließlich Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages und/oder der vorliegenden AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechend durch rechtswirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung den rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen so nahe wie möglich kommen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
B. Besondere Geschäftsbedingungen für die Überlassung und Nutzung von SoQuero Online Marketing Software
I. Geltungsbereich
(1) Diese besonderen Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich und in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SoQuero GmbH für die Überlassung und Nutzung von Online Marketing Software. Über diese Geschäftsbedingungen hinausgehende Leistungen und Bedingungen werden gesondert zwischen SoQuero und dem AG vertraglich geregelt.
(2) Diese Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit den AGB von SoQuero ausschließlich. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AG haben Gültigkeit, wenn SoQuero diese ausdrücklich schriftlich anerkennt.
II. Nutzungsrechte
(1) SoQuero überträgt dem AG ein einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht. Dies berechtigt den AG zur eigenen Nutzung der Software auf den von SoQuero betriebenen Servern. Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer des Vertrages beschränkt, sofern dies vertraglich nichts anderes regelt wurde.
(2) Der AG ist berechtigt, die Software einem Dritten teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich, im Rahmen des in (1) gewährten Nutzungsrechtes nur dann zur Nutzung zu überlassen, sofern dies ausdrücklich schriftlich zwischen SoQuero und dem AG vereinbart wurde.
III. Sonstige Rechte und Pflichten des AG
(1) Die vom AG benannten Nutzer erhalten einen Zugang zur überlassenen Software, welcher per Webbrowser über die Adresse https://my.soquero.de oder einer anderen zu benennenden Adresse aufrufbar ist.
(2) Der AG verpflichtet sich, von SoQuero zum Zwecke des Zugangs zur überlassenen Software erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und mit diesen sorgfältig umzugehen, um eine missbräuchliche Benutzung der Zugangsdaten durch Dritte zu verhindern. Als unbefugte Dritte gelten nicht die Personen, die den Zugang mit Wissen und Willen des AG nutzen. Der AG hat SoQuero unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
(3) Sollte es bei der Nutzung der überlassenden Software zu Störungen kommen, so wird der AG SoQuero von diesen Störungen unverzüglich schriftlich (E-Mail, Fax, Post etc.) in Kenntnis setzen.
IV. Verfügbarkeit der Software und Messergebnisse
(1) SoQuero gewährleistet eine Verfügbarkeit der überlassenen Software von 95 % werktäglich von 8.00 bis 18.00 Uhr sowie zu 90 % zu allen anderen Zeiten.
(2) Der Anbieter nimmt nötige technische Änderungen, die den Betrieb der Dienste maßgeblich beeinflussen, außerhalb der normalen Nutzungszeiten der Dienste vor, d.h. werktäglich vor 08:00 oder nach 18:00, an Sonn- und Feiertagen ganztägig.
(3) Dem AG ist bekannt, dass bei der Nutzung der Software geringe Ungenauigkeiten und Abweichungen bezgl. der erhobenen Messergebnisse nicht ausgeschlossen werden können.
V. Support
(1) Supportleistungen werden im Rahmen des Vertrages zwischen SoQuero und dem AG geregelt.
VI. Mängelansprüche
(1) SoQuero verpflichtet sich, dem AG die überlassene Software frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung zu stellen. Die Software ist frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die für den Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
(2) Ist die Software nicht frei von Sach- und Rechtsmängeln, steht dem AG ein Anspruch auf Bereitstellung einer mangelfreien Software zu. SoQuero ist in diesem Falle eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und kann bei Geltendmachung zwischen der Mängelbeseitigung und der Bereitstellung einer mangelfreien Sache wählen. Erst nach erfolglosem Ablauf der zweiten Frist zur Nacherfüllung kann der AG die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurück treten.
(3) SoQuero kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des AG steht. In diesem Fall kann der AG Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Angaben in Prospekten und sonstigen Unterlagen, die nicht Vertragbestandteil sind, dienen nur der Produktbeschreibung und stellen keine Garantien dar. Garantien bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch SoQuero.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr.
VII. Haftung
(1) Ist die überlassene Software mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben sind, haftet SoQuero gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel (§§ 535 ff. BGB). Für Mängel der Online Marketing Software, die bereits bei der Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet SoQuero nur, soweit SoQuero diese Mängel zu vertreten hat. Für alle eintretenden Schäden haftet SoQuero in jedem Fall aber nur gemäß der Regelung Teil A VIII aus den AGB von SoQuero.
(2) SoQuero haftet nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler des AG im Rahmen der Nutzung der Software entstanden sind. Dies beinhaltet unter anderem aber nicht ausschließlich die Erstellung von Optimierungsregeln, Filtern, sonstigen Einstellungen und die Durchführung von Maßnahmen, die eine Veränderung der Kampagnen und/oder Projekte mit sich bringen, die durch die Software verwaltet werden.
(3) SoQuero haftet ebenso nicht für eine negative Entwicklung der Kampagnenleistung und garantiert nicht, dass eine Kampagne den vom AG angestrebten Erfolg erzielt.
VIII. Schutzrechte
(1) Alle Urheberrechte und sonstigen geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechte an Softwarelösungen von SoQuero, die gemäß Vertrag und/oder dieser Geschäftsbedingungen entwickelt oder zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Quellcodes, Datenbanken, Hardware oder anderem Material, wie Analysen, Entwicklungen, und Dokumentationen, sowie die damit in Verbindung stehenden Materialien verbleiben ausschließlich bei SoQuero oder ihren Lizenzgebern. Der AG erhält lediglich das einfache nicht übertragbare Nutzungsrecht und die Berechtigungen, die ausdrücklich gemäß dieser Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen, im Vertrag oder auf sonstige Weise gewährt worden sind.
(2) SoQuero behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an den mit der Software gewonnenen Daten, den Inhalten der Datenbank sowie an der mitgelieferten Software und der Dokumentation ausdrücklich vor.
(3) Der AG darf die mittels der überlassenden Software gewonnenen Daten und Auswertungen nur für den eigenen Gebrauch verwenden. Dies schließt das Recht ein, für die eigene Nachbereitung Reporting- und oder Analyseergebnisse abzuspeichern. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Pflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(4) Es ist dem AG nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Software zu verändern oder in sonstiger Weise zu manipulieren. Dem AG ist es ferner nicht gestattet, Warenzeichen oder Kennzeichen bzw. sonstige Erkennungsmerkmale bezüglich des Copyrights, der Markennamen oder sonstiger geistiger Eigentumsrechte, die auf den Vertraggegenständen und in der Software enthalten sind, einschließlich von Hinweisen auf die vertrauliche Natur und Geheimhaltung der Software zu ändern oder zu entfernen oder die Software oder Teile davon zu verändern oder zu kopieren.